Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb ist jedenfalls zu melden und erfolgt durch Ausfüllen des Gästeblattes im Beherbergungsbetrieb.
Obdachlose haben die Möglichkeit, durch Stellung eines Antrages eine Hauptwohnsitzbestätigung von der Meldebehörde zu erlangen, wenn sie
- glaubhaft machen, dass sie seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde haben und
- im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen können, die sie regelmäßig aufsuchen (Kontaktstelle, z.B. private Kontaktadresse, Sozialamt, Obdachloseneinrichtung).
Personen, die schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie
- in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei den Großeltern),
- als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind,
- als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind,
- als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne) untergebracht sind.
HINWEIS Unabhängig davon, ob schon eine Meldung in Österreich besteht oder nicht, sind beispielsweise Menschen von der Meldepflicht ausgenommen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird.
Nach dem E-Government-Gesetz ist die Meldebehörde verpflichtet, vorliegende Personenstandsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise in das Standarddokumentenregister einzutragen. Diese bereits verdateten Urkunden müssen im Regelfall bei (elektronischen) Amtswegen nicht mehr im Original vorgelegt werden.
EU-/EWR-Bürgerinnen/EU-/EWR-Bürger und deren Angehörige/dessen Angehörige, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten und sich niederlassen wollen, müssen zusätzlich eine Anmeldebescheinigungbeantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel „Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in der EU„.