PDF-Formular für analoge Anmeldungen: Anmeldung-Veranstaltung-Formular-2016.pdf
Anmeldung von Veranstaltungen
Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig
Die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt.
ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN
werden unterteilt in:
bewilligungspflichtige Veranstaltungen
- Theater-, Kabarett- und Varietéveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspieler oder Schauspielerinnen mitwirken
- Zirkusse
- Tierschauen
- Veranstaltungen, die im Umherziehen ausgeübt werden
anmeldepflichtige Veranstaltungen
- Vorträge, Vorlesungen und musikalische Darbietungen
- Theatervorstellungen, an denen nur Laiendarsteller oder Laiendarstellerinnen mitwirken
- Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele
- Modeschauen, Schaukochen, Werbeveranstaltungen etc.
- Tanzunterhaltungen, Kostümfeste, Bälle, Partys etc.
- Umzüge zu Vergnügungszwecken (z.B. Faschingsumzüge)
- jahreszeitlich bedingte oder im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfindende Feste
Zuständige Behören
das Amt der jeweiligen Landesregierung:
- für bewilligungspflichtige Veranstaltungen
- tw. für Genehmigung von Veranstaltungsstätten
die Bezirkshauptmannschaft:
- für anmeldepflichtige Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken bzw. überregionale Bedeutung haben
die Gemeinde bzw. das Magistrat:
- für anmeldepflichtige Veranstaltungen
- tw. für Genehmigung von Veranstaltungsstätten (bei nicht ortsfesten, mit besonderen technischen Einrichtungen ausgestatteten Betriebseinrichtungen)
zusätzlich die Bundespolizeidirektion:
- für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht