Bei einer Geburt in einem Krankenhaus (zB Feldbach, Oberwart, Hartberg, Graz) wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt!
Bei einer Geburt (zB Hausgeburt) innerhalb des Verbandsgebietes (alle Gemeinden im Bezirk Jennersdorf mit Ausnahme von Mühlgraben) beachten Sie folgende Informationen:
Seit wenigen Stunden sind Sie glückliche Mutter und stolzer Vater. Wir beglückwünschen Sie zu diesem freudigen Ereignis und wollen Ihnen mit diesen Informationen einen Leitfaden in die Hand geben, aus dem ersichtlich ist, was Sie aus diesem Anlass zu tun haben.
Die Geburt ist innerhalb einer Woche dem Standesamt schriftlich anzuzeigen. Um längere Wartezeiten aufgrund der Vorbereitungen für die Beurkundung zu vermeiden, bitten wir Sie uns folgende Dokumente ehestens zukommen zu lassen. (bitte bringen Sie die Originale oder gerichtlich bzw. notariell beglaubigte Kopien zum Standesamt mit)
Beim ehelichen Kind von beiden Elternteilen
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Nachweis des Hauptwohnsitzes (Meldezettel) – falls vorhanden
- eventuell Nachweis über akademische Grade
Beim unehelichen Kind oder Kind mit Eltern in eingetragener Partnerschaft
von beiden Elternteilen
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Nachweis des Hauptwohnsitzes (Meldezettel) – falls vorhanden
- eventuell Nachweis über akademische Grade
- bei einer EP: die Partnerschaftsurkunde
Ist die Mutter geschieden, verwitwet oder wurde die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, zusätzlich Heiratsurkunde der letzten Ehe bzw. Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft, Scheidungsbeschluss/–urteil bzw. gerichtliche Auflösungsentscheidung mit Rechtskraftklausel oder Sterbeurkunde des Mannes, des Partners oder der Partnerin.
Sind die Eltern keine österreichischen Staatsbürger, sind als Nachweis der Staatsangehörigkeit die Reisepässe und zusätzlich die Geburtsurkunden vorzulegen.
Haben die Eltern im Ausland geheiratet und besitzen keine österreichische Heiratsurkunde, sind ebenfalls die Geburtsurkunden beizulegen.
Bei in fremder Sprache abgefassten Dokumenten ist die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung erforderlich. In Einzelfällen kann die Vorlage zusätzlicher Urkunden erforderlich sein.
Wahl der Vornamen
Bei der Wahl der Vornamen sollten Sie bedenken, dass
- die gewählten Vornamen als Vornamen gebräuchlich sein müssen,
- dem Wohl des Kindes nicht abträglich sein dürfen und
- der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen muss.
- Beim unehelichen Kind ist die Mutter, beim ehelichen Kind sind beide Elternteile zur Vornamensgebung berechtigt.
Wahl des Nachnamens
Sind die Eltern verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden:
Führen die Eltern eines Neugeborenen eine gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser mit der Geburt Familienname des Kindes.
Trägt ein Elternteil einen Doppelnamen, kann auch dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Familienname eines Elternteiles zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden oder es kann aus den Familiennamen beider Elternteile ein Doppelname für das Kind gebildet werden.
Die Namensbestimmung erfolgt beim Standesamt.
Sind die Eltern nicht verheiratet:
wird keine Familiennamensbestimmung für das Neugeborene gemacht, erhält es automatisch den Familiennamen der Mutter. Es besteht nunmehr allerdings auch hier die Möglichkeit mit einer namensrechtlichen Erklärung beim Standesamt dem Kind den Namen des Vaters oder einen aus den Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen zu geben.
Beurkundung der Geburt
Nach Einlangen der Anzeige der Geburt und aller erforderlichen Dokumente beim Standesamt wird die Geburt beurkundet. Ist die Anzeige unvollständig, weil Dokumente fehlen, kann die Beurkundung nicht vorbereitet werden und daher muss bei der Abholung der Geburtsurkunden mit Wartezeiten gerechnet werden. Geburtsurkunden für das Kind können von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr vom Standesamts- u. Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Jennersdorf, 8380 Jennersdorf, Bahnhofring 15 abgeholt werden.
Seit Anfang 2008 müssen übrigens für eine Geburtsurkunde keine Gebühren und Abgaben mehr entrichtet werden.
Information für die Mutter, die nicht verheiratet bzw. mit einem Mann in eingetragener Partnerschaft verbunden ist
Als volljährige Mutter eines unehelichen Kindes sind Sie gleichzeitig gesetzliche Vertreterin Ihres Kindes und haben unter anderem auch für die Anerkennung der Vaterschaft zu sorgen.
Die Vaterschaft kann durch eine persönliche Erklärung des Vaters vor jedem Standesamt, Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft), Gericht oder Notar vor oder nach der Geburt anerkannt werden. Dazu sind folgende Dokumente (nur Originale oder gerichtlich bzw. notariell beglaubigte Kopien) vorzulegen:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (Reisepass bei Ausländern)
- Nachweis des Hauptwohnsitzes (Meldezettel) – falls vorhanden
- eventuell Nachweis über akademische Grade
Wird die Vaterschaft vor dem Standesamt Jennersdorf bei der Beantragung einer Geburtsurkunde anerkannt, kann sofort eine Geburtsurkunde ausgestellt werden, in der der Anerkennende als Vater eingetragen ist.
Falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung des Kindes nicht bereit ist, wenden Sie sich bitte an den nach Ihrem Wohnsitz zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.